Flucht und Migration

Wie gestaltet die Menschheitsfamilie ihr Zusammenleben?

Konturen einer Ethik globaler Migration

von Marianne Heimbach-Steins

Menschen auf der Flucht und Migranten sind extrem verwundbar. Für fast 60 Millionen Menschen, die aktuell weltweit unfreiwillig unterwegs sind, ist das konkrete Wirklichkeit. Das fordert Politik und Zivilgesellschaft heraus, aber auch die Ethik. Sie muss Herausforderungen ausloten und Kriterien für eine Ordnung des Zusammenlebens anbieten, die der gleichen Würde aller Menschen unter den Bedingungen rechtlicher und sozialer Ungleichheit Geltung verschafft.

Autorin

Marianne Heimbach-Steins
Professorin für Christliche Sozialwissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

 

Unter dem Anspruch, Kompass für eine »Weltmigrationsordnung « zu sein, denkt eine solche Ethik global. Sie richtet sich an der Frage aus, wie das Kriterium der Anerkennung jedes einzelnen Menschen als Träger von Zugehörigkeits-, Beteiligungs- und Verteilungsansprüchen geltend gemacht werden kann. Die folgende Skizze greift Denkmuster aus der kirchlichen Sozialverkündigung und der christlichen Sozialethik auf, um Ansatzpunkte und Kriterien für eine Migrationsethik zu markieren.

Sozialethische Vorrangregeln

(1) Gleiche Würde aller Menschen und menschenrechtliche Anerkennung genießen Vorrang vor allen Differenzen. Die Gleichheit der Würde nach, die geschwisterliche Verbundenheit der Menschen als gottbildliche Geschöpfe (Gen 1,26) und der gegenseitige Achtungs- und Anerkennungsanspruch als »Kinder des einen Vaters« genießen ethisch Priorität vor allem Trennenden. Auf dieser Grundlage sind die vielfältigen Ausformungen konkreten Menschseins als gleichrangig wahrzunehmen: Verschiedenheiten aufgrund ethnischer oder geschlechtlicher Besonderheit, sexueller Orientierung, religiöser Überzeugung und Zugehörigkeit oder anderer Merkmale der Unterscheidung heben das grundlegend gemeinsame Menschsein nicht auf. Auf jeder Seite aller möglichen Grenzen befinden sich – in erster Linie – Menschen. Keine wie auch immer geartete Grenze rechtfertigt die Missachtung der Menschenwürde. Sie muss durch grundlegende Menschenrechte geschützt werden, die nicht zuletzt die Diskriminierung einzelner Menschen(gruppen) aufgrund bestimmter Merkmale der Diversität verhindern sollen.

(2) Die Person hat Vorrang vor jeder gesellschaftlichen Institution. Als »Ursprung, Träger und Ziel« aller gesellschaftlichen Institutionen (vgl. Gaudium et spes 25) geht die Person den Formen und Strukturen der Vergesellschaftung systematisch voraus. Gleichzeitig kommt der sozialen Einbettung und Teilhabe an den für ein menschenwürdiges Leben notwendigen materiellen wie immateriellen Gütern selbst menschenrechtliche Qualität zu. Diese Regel trägt der menschlichen Erfahrung Rechnung, auf soziale Einbindung und Einbettung angewiesen und zugleich zur verantwortlichen Gestaltung sozialer Lebenszusammenhänge fähig zu sein. Recht, Politik und Wirtschaft sind vorrangig den grundlegend gleichen Ansprüchen jeder Person auf Zugang zu den Gütern, die zum Leben notwendig sind, und den Beteiligungsrechten für ein aktives Leben in der Gesellschaft verpflichtet. Jede Person soll sich als Freiheits- und Verantwortungswesen entfalten können. Diesem Anspruch stehen jedoch vielfältige Erfahrungen der Missachtung entgegen; gerade Menschen auf der Flucht und Migranten, die aufgrund von Gewalt und schweren Notlagen ihre Heimat verlassen, sind davon betroffen.

(3) Das Gemeinwohl hat Vorrang vor partikularen Interessen. Geht es gemäß den beiden ersten Regeln darum, für jeden Menschen zu sichern, was zur menschenwürdigen Entfaltung notwendig ist, dann ist damit das Gemeinwohl angesprochen (vgl. GS 26). In einer Welt, die durch globale Verflechtungen und Abhängigkeitsverhältnisse geprägt ist, erfordern nicht nur die Mobilität von Gütern und Dienstleistungen, sondern vor allem auch die vielfältigen Migrationsbewegungen Ordnungen, die das Gemeinwohl schützen. Ziel muss es sein, die Zugangsvoraussetzungen zu den grundlegenden Gütern für alle Menschen zu sichern. Die menschenrechtliche und die ökologisch-ethische Dimension müssen deshalb in einer Gemeinwohlordnung von der lokalen bis zur globalen Ebene miteinander verknüpft werden.

Migrationsethische Konsequenzen

Aus den sozialethischen Vorrangregeln lassen sich Konsequenzen für die ethischen Herausforderungen von Flucht und Migration ziehen: Der ersten Regel entspricht die Idee der Einheit der Menschheitsfamilie und die Frage nach Bedingungen und Möglichkeiten eines wirksamen Schutzes der Menschenrechte der Geflüchteten und Migranten. Als Konsequenz aus der zweiten Regel ist zu überlegen, wie ein Recht auf Zugehörigkeit zu einer konkreten Gesellschaft gesichert werden kann. Die dritte Vorrangregel provoziert die Frage, wie menschliche Bedürfnisse und Interessen, Erfordernisse der Beteiligungs- und Verteilungsgerechtigkeit in der globalisierten Welt verlässlich eingelöst werden können.

»Einheit der Menschheitsfamilie« und das Recht auf Freizügigkeit

Die Idee der grundlegenden Zusammengehörigkeit und der Gleichheit im gemeinsamen Menschsein kollidiert mit der Erfahrung, dass der effektive Schutz der Würde und der Rechte konkreter Menschen weitgehend vom »Zufall der Geburt« beziehungsweise von der »Lotterie der Staatsangehörigkeiten « abhängt. Von den rechtlichen und politischen Verhältnissen, unter denen eine Person geboren wird und ihr Leben führt, hängt es ab, ob sie ein Leben in Freiheit und Sicherheit führen und im Konfliktfall ihre grundlegenden Menschenrechte einklagen kann oder ob dies, etwa unter Bedingungen von Krieg, Bürgerkrieg oder Staatszerfall, prekär bis unmöglich wird. Damit Menschen solchen Zufälligkeiten nicht schutzlos ausgeliefert sind, müssen Wege gefunden werden, die auch jenseits der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat die Menschenrechte der Einzelnen zuverlässig schützen. Wenn ein Staat diese Aufgabe nicht einlösen kann (oder sich dieser Verpflichtung verweigert), muss die Staatengemeinschaft im Sinne des Subsidiaritätsprinzips den Schutz der Betroffenen gewährleisten. Diese Herausforderung provoziert zunächst die Frage nach einem Recht auf Freizügigkeit.

Wenn Aufenthaltsstatus, Staatsangehörigkeit und Bürgerrechte an den Nationalstaat gebunden sind, muss der Schutz der Menschenrechte der Migrantinnen und Migranten aus Gerechtigkeitsgründen eine Grenze für die Ausübung der Souveränitätsrechte der Staaten bilden. Dieser Einsicht entspricht das Recht auf Freizügigkeit, wie es in der Enzyklika Pacem in terris (1963) gefordert wird. Der Enzyklika zufolge sind Migrantinnen und Migranten als Träger von Menschenrechten Weltbürger. Jedoch brauchen sie gerade als solche die Zugehörigkeit zu einer konkreten Rechtsgemeinschaft, die den Einzelnen zu praktischer Wirksamkeit ihrer Zugehörigkeit zur »Menschheitsfamilie« verhilft. Deshalb formuliert die Enzyklika ein Recht auf Auswanderung und Einwanderung: »Jedem Menschen muß das Recht zugestanden werden, innerhalb der Grenzen seines Staates seinen Wohnsitz zu behalten oder zu ändern; ja, es muß ihm auch erlaubt sein, sofern gerechte Gründe dazu raten, in andere Staaten auszuwandern und dort seinen Wohnsitz aufzuschlagen (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1952). Auch dadurch, daß jemand Bürger eines bestimmten Staates ist, hört er in keiner Weise auf, Mitglied der Menschheitsfamilie und Bürger jener universalen Gesellschaft und jener Gemeinschaft aller Menschen zu sein.« (PT 25)

Mit Blick auf die Notsituation der politischen Flüchtlinge greift der Papst diesen Gedanken wieder auf und prangert die Verletzung des »Rechtes auf Freiheit « durch bestimmte Regierungen an (PT 103–108). Zwar werde die »rechte Ordnung der bürgerlichen Gesellschaft völlig umgestürzt«, wenn die Staatsgewalt ihre Schutzpflicht gegenüber dem »Wohl der Gemeinschaft « verletze (104), jedoch könnten die Flüchtlinge ihre Rechte als Person auch dann nicht verlieren, wenn sie ihrer Bürgerrechte beraubt würden (105). Daran anschließend wird das Recht auf Einwanderung explizit als (bedingte) Pflicht für die potentiellen Aufnahme- Staaten formuliert:

»Zu den Rechten der menschlichen Person gehört es auch, sich in diejenige Staatsgemeinschaft zu begeben, in der man hofft, besser für sich und die eigenen Angehörigen sorgen zu können. Deshalb ist es Pflicht der Staatslenker, ankommende Fremde aufzunehmen und, soweit es das wahre Wohl ihrer Gemeinschaft zulässt, dem Vorhaben derer entgegenzukommen, die sich einer neuen Gemeinschaft anschließen wollen.« (PT 106)

Das »wahre Wohl« der aufnehmenden Gemeinschaft scheint zwar die Beschränkung auf die nationalstaatliche Perspektive zu unterstützen und bedarf genauerer Klärung. Mit guten Gründen kann aber bezweifelt werden, dass das »wahre Wohl« einer staatlich organisierten Gesellschaft heute tatsächlich noch angemessen in einem »geschlossenen« nationalstaatlichen Rahmen zu verwirklichen ist (die Folgen der Austrittsentscheidung Großbritanniens aus der EU werden dafür voraussichtlich reichlich Anschauungsunterricht bieten). Gegen Abschottungspolitiken, die mit einem nur national gedachten Gemeinwohl legitimiert werden sollen, spricht jedenfalls der menschenrechtliche Status der Migranten, insbesondere der Flüchtlinge. Deren Recht auf Einwanderung – als Schutz vor Rechtlosigkeit – hat die Enzyklika im Blick; dieses Menschenrecht mit Rekurs auf das »Gemeinwohl« der aufnehmenden Gesellschaft zur Disposition zu stellen, ist zynisch. Unter dem Vorzeichen der »Einheit der Menschheitsfamilie « ist das »Wohl« der aufnehmenden Gesellschaft angesichts der Schutzbedürfnisse von Geflüchteten und Migranten nicht exklusivistisch, sondern grundsätzlich inklusivistisch zu denken.

Zugehörigkeitsgerechtigkeit

Von den unbedingt zu schützenden Rechten der Person ausgehend sind exklusiv nationalstaatliche Modelle rechtlicher und politischer Zugehörigkeit, migrationsethisch gesehen, kritisch in den Blick zu nehmen. Ob jemand zu einer konkreten Rechtsgemeinschaft gehört oder nicht, ist entscheidend für die Möglichkeit, in diesem Staat bestimmte Rechte in Anspruch zu nehmen. Auf die globale Ebene übertragen, ist die Frage der (Nicht-)Zugehörigkeit zu einer Rechtsgemeinschaft der Schlüssel, mit dem über Lebens- und Beteiligungschancen von Menschen überhaupt entschieden wird. Es geht also um den problematischen Zusammenhang von politischer Zugehörigkeit und Beteiligung unter den prekären Bedingungen global extrem ungleicher und (sofern es um Folgen asymmetrischer Machtverhältnisse geht) ungerechter Verteilung. Rechtliche und politische Zugehörigkeit muss daher aus Gerechtigkeitsgründen komplexer konzipiert werden. Das Institut der Staatsbürgerschaft wird weiterhin zentral bleiben, ist aber in einer Welt, die zunehmend durch transnationale Beziehungen und transnationale (familiale) Lebensräume geprägt ist, zu ergänzen: Einerseits müssen differenzierte Regelungen rechtlich-politischer Zugehörigkeit auf der Ebene der Staaten entwickelt werden, die auch Nicht-Bürgerinnen/Bürgern (je nach Status abgestufte) Rechte in dem Gemeinwesen, in dem sie sich aufhalten, zuerkennen. Ein Beispiel hierfür ist das kommunale Wahlrecht für Ausländer. Andererseits sind Zugehörigkeitsrechte über die nationale Ebene hinaus zu erweitern (Beispiel: Unionsbürgerschaft in der Europäischen Union). Zugehörigkeit betrifft nicht nur den rechtlichen Status, sondern auch die Bedingungen, unter denen jemand in sozialer, ökonomischer, kultureller und politischer Hinsicht ein aktives Mitglied der Gesellschaft sein kann; es geht um wechselseitig bindende Zugehörigkeiten. Der verbreitete Unwille von Aufnahmegesellschaften, Zugewanderten Zugehörigkeits-und Beteiligungsrechte zu verleihen, steht in Spannung zu den Handlungspotentialen der Migrantinnen und Migranten, mit denen sie zur Entwicklung der Gesellschaften, zum sozialen Zusammenhalt und zum Wohlstand beitragen.

Für eine menschenrechtlich tragfähige und umfassend gemeinwohlorientierte Entwicklung der komplexen Beziehungen zwischen Einwanderung und Gesellschaftsentwicklung in und zwischen den aufnehmenden Staaten braucht es eine entschlossene politische Willensbildung auf nationaler wie auf europäischer Ebene und eine faire Verhältnisbestimmung zwischen legitimen Interessen der aufnehmenden Gesellschaften und den unabweisbaren Rechten der Migranten. Der Weg dahin scheint noch sehr weit zu sein. Ein Beispiel dafür ist die Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland (ebenso wie die meisten ökonomisch hoch entwickelten faktischen Einwanderungsländer) ausdrücklich nicht bereit ist, die UN-Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (1990) zu ratifizieren.

Gemeinwohlverpflichtungen zwischen nationaler und globaler Ebene

Die Realität globaler Migration setzt in einer Welt, die von gravierenden Ungleichheiten des Zugangs zu und der Verfügungsmacht über Ressourcen durchzogen ist, eine Beschränkung des Gemeinwohls auf die nationalstaatliche Ebene unter Legitimationsdruck. Eine solche »Provinzialisierung« genügt den Anforderungen globaler Gerechtigkeit nicht. Was auf einer nationalstaatlichen Ebene als Gemeinwohlbelang erscheint, kann sich im globalen Maßstab als sozial oder ökologisch unverträgliches Partikularinteresse erweisen (zum Beispiel eine auf Ressourcenzugang ausgerichtete »Entwicklungspolitik«). Migrationsethisch erscheint es unter dem Vorzeichen des weltweiten Gemeinwohls zwingend, politische und ökonomische Entscheidungen unter Rücksicht auf die kurz- und langfristigen Folgen für Dritte, die nicht an diesen Entscheidungen beteiligt sind, zu prüfen. Das gilt beispielsweise für die Auseinandersetzungen um das europäische Freihandelsabkommen mit den USA (TTIP). So wird eine gemeinwohlorientierte (trans-) nationale Politik die Funktionsfähigkeit von Gemeinwesen, die aufgrund ihrer geographischen Lage und der Nähe zu aktuellen Konfliktherden sehr große Lasten durch erzwungene Wanderung und Fluchtbewegungen zu tragen haben, durch internationale Kooperation vor Überforderung schützen. Das haben unter anderem europäische Staaten gegenüber den Erstaufnahmeländern für syrische Flüchtlinge in der Region wie auch gegenüber den europäischen Mittelmeeranrainern im Rahmen der Dublin-Vereinbarungen versäumt beziehungsweise verweigert – und so erheblich zur Verschärfung der aktuellen Flüchtlingskrise beigetragen. Eine umfassend gemeinwohlorientierte Politik muss sich zudem der Frage stellen, wie lokale Entscheidungen in globalen Zusammenhängen wirken, ob sie zum Beispiel Migrationsprozesse auslösen, weil durch Subventionspolitik oder Protektionismus andernorts Menschen ihrer Lebensgrundlagen beraubt werden. Auf den engen Zusammenhang zwischen politischen Entscheidungen und ökonomischen Interessen ist im folgenden Abschnitt einzugehen.

»Gemeinwidmung der Güter« und »Sozialpflichtigkeit des Eigentums«

Die politisch-ethische Leitidee der Einheit der Menschheitsfamilie hat ein wirtschaftsethisches Pendant in der Grundnorm der Gemeinwidmung der Güter und der daraus folgenden Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Das Verfügungsrecht über die Güter der Erde wird in der Sozialverkündigung der Kirche konsequent auf »alle Menschen und Völker« bezogen (vgl. GS 69). Der Grundsatz der Sozialpflichtigkeit bindet das Eigentumsrecht an das Gemeinwohl und relativiert damit das Recht auf Privateigentum. Für die Suche nach Antworten auf die Herausforderungen internationaler Migration ist das ein wegweisender Gedanke: Wie das private Eigentum kein unbedingtes Recht darstellt, so gelten auch Ordnungen, die (individuelle oder kollektive) Eigentumsrechte sichern, nicht absolut. Nationalstaatliche Verteilungsordnungen können zwar legitimiert werden, »indem plausibel gemacht wird, dass bestimmte öffentliche Güter, zum Beispiel ein hohes Maß an demokratischer Beteiligung und gesellschaftlicher Solidarität hinsichtlich eines gemeinsamen ›Guten‹ […] nur auf der Ebene kleinerer Einheiten möglich sind.«Daraus »ergeben sich sowohl eine Verantwortung der Nationalstaaten für die globale Ebene wie subsidiäre Verpflichtungen globaler Instanzen für die Fälle, in denen Nationalstaaten versagen.« Eine protektionistische Abschottung nationaler Arbeitsmärkte gegenüber Migrantinnen und Migranten ist daher ebenso zu kritisieren wie die Verweigerung sozial(staatlich)er Mindeststandards und Partizipationsrechte für alle, die (unabhängig von ihrem rechtlichen Zugehörigkeitsstatus) zur Gesellschaftsentwicklung beitragen.

Kriegs- und bürgerkriegsbedingte Fluchtmigration wie auch Migrationsbewegungen aufgrund von ökologischer und ökonomischer Not bestätigen, wie dringend notwendig eine globale Ordnung von Eigentums- und Nutzungsrechten ist, die den gerechten Zugang zu lebenswichtigen Ressourcen jenseits der »zufälligen« Ausstattung bestimmter Gesellschaften mit Rohstoffen, günstiger Bodenbeschaffenheit etc. zu sichern vermag. Global gerechter Ressourcenzugang und entsprechende Verteilungsregeln sind nicht nur im Interesse der Armen, sondern auch der Wohlhabenden. Wem dauerhaft die materiellen Grundlagen eines menschenwürdigen Lebens sowie ein Mindestmaß an Sicherheit für die eigene Lebensführung vorenthalten werden, wird sich – nach Möglichkeit – auf die Suche nach besseren Lebensbedingungen machen, auch um den Preis, Vertrautes zurückzulassen. Sowohl die Herkunftsgesellschaften als auch die Gesellschaften der Zielländer müssen ein Interesse am Aufbau einer Ordnung haben, in der Menschen nicht gezwungen sind, aus Not zu migrieren.

Dem vorrangigen Recht jedes Menschen, auf der Erde »das zu finden, was er nötig hat« (PP 22), seien, so die Entwicklungsenzyklika Populorum progressio (1967), alle anderen unterzuordnen. Die geschaffenen Güter sollen allen nach dem Maßstab der Gerechtigkeit und der Liebe in einem »billigen Verhältnis« zugutekommen (PP 22); dementsprechend wird die soziale Bindung des Privateigentums ausdrücklich unterstrichen (PP 23). Die Enzyklika Sollicitudo rei socialis (1987) stellt die »soziale Hypothek«, die auf dem privaten Eigentum liegt, in den Horizont der Option für die Armen und des Einsatzes für die Grundrechte der Person. Diese entbehren zu müssen, stelle eine besondere Form der Armut dar (vgl. SRS 42).

Für eine ethische Wahrnehmung wirtschaftlich motivierter Migration ist die Förderung der »unternehmerischen Initiative« der Person ein wichtiger Impuls aus der Enzyklika Centesimus annus Papst Johannes Pauls II. (vgl. CA 30–32). Mit gängigen Bezeichnungen wie »Wirtschaftsflüchtlinge«, »Wirtschaftsasylanten « oder »Armutsmigranten« werden meist negative Assoziationen geweckt – bis hin zur Kriminalisierung der Akteure. Migrationsentscheidungen, die der Suche nach verträglichen Lebensbedingungen und Erwerbsmöglichkeiten geschuldet sind, rücken in ein anderes Licht, wenn sie als Initiative der Migrantinnen und Migranten, ihr Leben in die Hand zu nehmen, wahrgenommen werden. Zwar mindert ein solcher Perspektivenwechsel nicht die Herausforderungen für die Migranten, für die Bevölkerung der aufnehmenden Länder wie auch der Herkunftsländer. Aber Migrantinnen und Migranten wer- den als legitime Akteure ihrer eigenen Biographie wahrnehmbar; ihr Anliegen, eine menschenwürdige und auskömmliche Lebensperspektive zu gewinnen, wird aus der Ecke der Illegitimität befreit.

Scharf kritisiert Papst Franziskus in der Enzyklika Laudato si’ (2015) die permanente Missachtung der Gemeinwidmung der Güter der Erde, prangert die extrem asymmetrischen Zugangsmöglichkeiten zu lebenswichtigen Ressourcen (Wasser, Boden) und die vermachteten Eigentumsverhältnisse an und besteht auf dem Vorrang des Gemeinbesitzes vor dem Privateigentum (LS 93). Zugleich betont er das Recht jedes Menschen auf den Gebrauch der Umwelt in dem Maße, das zur Subsistenzsicherung notwendig ist; beispielhaft konkretisiert er dies an dem Recht der Campesinos auf ein Stück Land (LS 94). Diesen Anspruch zu missachten, verstoße gegen das Tötungsverbot. Als »Erbe der gesamten Menschheit« sei die natürliche Umwelt als »kollektives Gut« gegen die Anmaßung eines exkludierenden Besitzanspruchs zu schützen, der sich in dem überproportionalen Ressourcenverbrauch jener zwanzig Prozent der Weltbevölkerung zeige, die den armen Nationen und den kommenden Generationen rauben, was diese zum Überleben brauchen (LS 95).

Das Argument der Gemeinwidmung der Güter muss jedoch gegen Missbrauch abgesichert werden: Kolonisatoren haben sich darauf berufen, um die Inbesitznahme vorgeblich »herrenloser« Länder zu rechtfertigen. Auf der Basis einer Machtposition konnte das Gemeineigentum dann unter der Hand zum Sondereigentum erklärt werden. Moderne Strategien, um Zugriffe auf Boden, Wasser und Rohstoffvorkommen zur Durchsetzung privatwirtschaftlicher Gewinninteressen zu rechtfertigen, entsprechen der gleichen Logik, auch wenn sie mit der höheren Effizienz privatwirtschaftlicher Nutzung knapper Güter – also ökonomisch – argumentieren. Nutzungsordnungen, die auf der Idee des Gemeineigentums basieren (etwa die traditionelle Landnutzung in vielen afrikanischen Gesellschaften), werden zu Lasten der Nutzungsberechtigten unterlaufen. Typischerweise werden entsprechende wirtschaftliche Interessen unter Bedingungen durchgesetzt, in denen die Betroffenen keine oder nur geringe Möglichkeiten haben, an Verhandlungen und Entscheidungsprozessen teilzunehmen. Der Gewaltcharakter solcher Strategien ist offensichtlich. Eine Ordnung, die die Nutzung der Erdengüter im Sinne der vorrangigen Gemeinwidmung regeln soll, muss deshalb gegen asymmetrische Zugriffsmöglichkeiten mächtiger Akteure abgesichert werden. Eine Verteilungsordnung, die diesem Grundsatz Geltung verschaffen soll, muss mit einer Beteiligungsordnung verbunden sein, die faire Verfahren sicherstellt, Informationsrechte durchsetzt und für Transparenz der Prozesse und Rechtssicherheit sorgt und die menschenrechtlichen Ansprüche der Betroffenen (Sicherung der Grundbedürfnisbefriedigung) gegen partikulare Interessen mächtiger Akteure wirksam verteidigt.

Foto: Jürgen Escher / Adveniat
Vor dem Gelände des Abschiebe-Gefängnisses findet eine Demonstration für die Legalisierung der Haitianer in Miami statt (Pompano Beach,Miami).
Foto: Bastian Henning / Adveniat
In Sao Paulo leben viele Einwanderer, die teils legal, teils illegal nach Brasilien kommen. Die Kirche übernimmt in einem Zentrum für Migrantenseelsorge die Betreuung von Neu-Ankömmlingen. Zu dem Komplex gehört die Kirche "Nossa Senhora da Paz".
Foto: UNHCR / Frederic Noy
Gbiti, Kamerun. Ein Mitarbeiter des UN-Flüchtlingshilfswerks registriert neu angekommene Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik.

Anmerkungen

1 Dieser Beitrag basiert auf dem Kapitel »Konturen einer globalen Migrationsethik« in: Marianne Heimbach-Steins, Grenzverläufe gesellschaftlicher Gerechtigkeit, Paderborn 2016, 73 – 98.

2 Gerhard Kruip, Vom ›Sinn für Ungerechtigkeit‹ zur ›Globalisierung der Solidarität‹, in: Ian Kaplow/Christoph Lienkamp (Hrsg.), Sinn für Ungerechtigkeit, Ethische Argumentationen im globalen Kontext, Baden-Baden 2005, 100–116 (111).

3 Ebd.

Literaturhinweise

Martin Dabrowski/Judith Wolf (Hrsg.), Migration gerecht gestalten, Paderborn 2015.

Marianne Heimbach-Steins, Grenzverläufe gesellschaftlicher Gerechtigkeit. Migration – Zugehörigkeit – Beteiligung (Gesellschaft – Ethik – Religion Bd. 5), Paderborn 2016.

Marianne Heimbach-Steins (Hrsg.), Begrenzt verantwortlich? Sozialethische Positionen in der Flüchtlingskrise (Theologie kontrovers), Freiburg i. Br. 2016 [in Vorbereitung].