Religionsfreiheit

 

Was ist Religionsfreiheit?

Eine Übersicht

 

 

Artikel 18, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948:

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 4, Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949:

1. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
3. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 18, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) von 1966:
1. Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
2. Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen,  beeinträchtigen würde.
3. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und  -freiheiten anderer erforderlich sind.
4. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen. 

Die Allgemeine Bemerkung (General Comment) Nr. 22 vom 30. Juli 1993 konkretisiert einige der in diesem Pakt enthaltenen Rechte. So wird dort hervorgehoben, dass Religionsfreiheit universell gültig ist, das heißt für alle Menschen und alle Weltanschauungen gilt. Dazu gehört auch die Freiheit, sich zu keiner Religion oder Weltanschauung zu bekennen oder seine Überzeugung zu wechseln.

Artikel 1, Abschnitt 2, Erklärung Diginitatis Humanae der katholischen Kirche von 1965:

Auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil wurde am 7. Dezember 1965 die Erklärung »Dignitatis Humanae. Über die Religionsfreiheit. Das Recht der Person und der Gemeinschaft auf gesellschaftliche und bürgerliche Freiheit in religiösen Belangen« verabschiedet. Das Vatikanische Konzil erklärt, dass die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. Diese Freiheit besteht darin, dass alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von Seiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlichen Gewalt, so dass in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als Einzelner oder in Verbindung mit anderen – innerhalb der gebührenden Grenzen – nach seinem Gewissen zu handeln. Ferner erklärt das Konzil, das Recht auf religiöse Freiheit sei in Wahrheit auf die Würde der menschlichen Person selbst gegründet, so wie sie durch das geoffenbarte Wort Gottes und durch die Vernunft selbst erkannt wird. Dieses Recht der menschlichen Person auf religiöse Freiheit muss in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt werden, dass es zum bürgerlichen Recht wird.

missio Erklärfilmreihe: missio erklärt »Religionsfreiheit«:

In der missio-Erklärfilmreihe stellt das Hilfswerk in einem kurzen Überblick die Schwerpunktthemen seiner Arbeit vor. Sie finden den Film unter folgendem Link: https://www.missio-hilft.de/informieren/wofuer-wir-uns-einsetzen/religionsfreiheitmenschenrechte/